7. Juli 2016

Anfrage an die Kommission: Interpretation der Durchsetzungsrichtlinie

Im April 2016 stellte Terry gemeinsam mit anderen Abgeordneten des Europäischen Parlaments die folgende Anfrage bezüglich der Interpretation eines Artikels der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie.

 

Anfrage an die Kommission:

Die in Artikel 9 Absatz 1 der Durchsetzungsrichtlinie festgelegte Liste von Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einem Dienstleistungserbringer anfordern können, ist nicht abschließend und kann bei besonderer Begründung erweitert werden. So sieht Absatz 2 die Einführung „weiterer Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen“ vor, falls bestehende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle nicht mehr genügen.

Bei der Konferenz des niederländischen Ratsvorsitzes am 6. und 7. Februar 2016 in Amsterdam wurde eben diese Liste von Seiten der GD EMPL nun als „abgeschlossen“ („exhaustive“) bezeichnet. Dies wird auch auf Seite 7 der öffentlich einsehbaren Präsentationsfolien ersichtlich. Durch diese Umdeutung wird nicht nur in den laufenden Umsetzungsprozess eingegriffen, sondern auch eine im Gesetzgebungsprozess verabschiedete Definition missachtet.

Eine abgeschlossene Liste hat zur Folge, dass zur Klärung von Entsendefragen wichtige Angaben und Dokumente von den Kontrollbehörden nicht mehr verlangt werden können, sofern sie nicht explizit in Artikel 9 aufgeführt sind.

Mit welcher Begründung wird die Liste von Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen als abgeschlossen bezeichnet?

 

Am 6. Juli haben wir die folgende Antwort der Kommission erhalten:

Antwort der Kommission:

Nach der Durchsetzungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten diejenigen Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, zu gewährleisten.

Die Liste der in Artikel 9 aufgeführten Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen ist an und für sich nicht abschließend, jedoch muss jede Anforderung oder Maßnahme im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.


Die knappe Antwort der Europäischen Kommission zitiert lediglich den Originaltext der Durchsetzungsrichtlinie. Damit bestätigt sie zwar, dass es sich – vorausgesetzt jede weitere Verwaltungsanforderung oder Kontrollmaßnahme ist gerechtfertigt und verhältnismäßig – nicht um eine abgeschlossene Liste handelt. Dennoch erklärt sie nicht, warum Mitarbeiter*innen der Kommission die Liste auf öffentlichen Veranstaltungen als abgeschlossen definieren, was sogar in schriftlicher Form auf Präsentationsfolien festgehalten wird. Dieser Zustand ist nicht haltbar!