ThemenEuropa
21. September 2015

Anfrage an die Kommission: Schutz der Grundrechte im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik

Terry hat gemeinsam mit den Abgeordneten Monika Vana, Karima Delli, Benedek Jávor, Davor Škrlec, Igor Šoltes und Molly Scott Cato eine schriftliche Anfrage an die Europäische Kommission gestellt. Darin fragen sie die Kommission, wie diese gedenkt, die Leitlinien der Bürgerbeauftragten zum Thema Grundrechtsschutz in der Kohäsionspolitik umzusetzen. 

 

Anfrage an die Kommission

Die Europäische Bürgerbeauftragte hat vor kurzem ihre Untersuchung darüber abgeschlossen, wie die Kommission dafür sorgt, dass den in der Charta der Grundrechte niedergelegten Grundrechten im Rahmen der Umsetzung der Kohäsionspolitik der Union Rechnung getragen wird. Die Bürgerbeauftragte betonte, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht unmittelbar für die Verwaltung der ESI-Fonds zuständig ist, in keinem Fall als Grund dafür geltend gemacht werden kann, dass sie bei einer Verletzung oder einer potenziellen Verletzung der Grundrechte nicht tätig wird. Die Bürgerbeauftragte stellt in ihrer Bewertung fest, dass die Charta für die Mitgliedstaaten zwar nur bindend ist, wenn es um die Umsetzung des Unionsrechts geht, dass allerdings die meisten – wenn nicht sogar alle – Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Programmen, die über die Kohäsionspolitik der EU finanziert werden, die Umsetzung von EU-Recht betreffen. Da in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die verpflichtenden Bestandteile von Partnerschaftsabkommen nicht erschöpfend niedergelegt worden seien, werde die Kommission in keiner Weise daran gehindert, die Wahrung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte allgemein in diese Anforderungen einzuschließen.

Somit umfassen die Leitlinien der Bürgerbeauftragten für eine Verbesserung vorbeugende Maßnahmen, die die Kommission ergreifen sollte, um darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten der Charta Rechnung tragen, sowie die Praxis, dass gegen Mitgliedstaaten, die mit Maßnahmen, die der Umsetzung der Kohäsionspolitik dienen, gegen die Charta verstoßen, ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird.

Wie gedenkt die Kommission die Leitlinien der Bürgerbeauftragten umzusetzen?

 

Am 21. September 2015 bekamen wir die folgende Antwort der Europäischen Kommission:

 

Antwort von Corina Crețu im Namen der Kommission

Die Charta der Grundrechte gilt für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Umsetzung von EU-Recht. Anhand der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollte geprüft werden, ob im konkreten Fall durch eine nationale Maßnahme EU-Recht umgesetzt wird oder nicht.

Die Kommission erstellt gerade eine Antwort an die Europäische Bürgerbeauftragte, in der dargelegt wird, wie deren Empfehlungen berücksichtigt wurden bzw. werden. Die Kommission hat sich verpflichtet, die Mitgliedstaaten auf die Anwendbarkeit der Charta hinzuweisen und Orientierungshilfe bereitzustellen. Im März 2015 erinnerte die Kommission die Mitgliedstaaten daran, dass sie den nationalen, regionalen und lokalen Behörden ihre Verpflichtung bewusst machen müssen, bei der Umsetzung von EU-Recht die Charta einzuhalten. Die Kommission erarbeitet derzeit einen Leitfaden für die Mitgliedstaaten und beabsichtigt, in den Mitgliedstaaten Schulungen zur Charta und deren Anwendbarkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu organisieren. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auf die Möglichkeit hingewiesen, technische Hilfe aus den ESI-Fonds in Anspruch zu nehmen, um effiziente Mechanismen für die Bearbeitung von Beschwerden zu fördern, und mitgeteilt, dass sie demnächst eine Studie zur Verbreitung entsprechender bewährter Verfahren in Auftrag geben wird. Ein weiteres Beispiel im Zusammenhang mit dem Einsatz der ESI-Fonds zur Bekämpfung der räumlichen und der Bildungssegregation ist ein Leitfaden, den die Kommission derzeit erstellt und zu dem Vertreter der Roma auf EU-Ebene konsultiert wurden.