EuGH: Arbeitssuchende haben Anspruch auf Sozialleistungen
PRESSEMITTEILUNG – Brüssel, 26. März 2015
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es an diesem Donnerstag wieder um die Frage, ob arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seiner Stellungnahme im Fall Alimanovic klar gestellt, dass Arbeitssuchende aus anderen EU-Ländern nicht pauschal von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Das abschließende Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Oft folgt das Gericht der Meinung des Generalanwalts. Die Stellungnahme kommentiert Terry Reintke, sozialpolitische Sprecherin der Grünen/EFA-Fraktion im Europäischen Parlament:
Menschen, die aktiv nach Arbeit suchen, haben Anspruch auf Sozialleistungen, egal aus welchem EU-Land sie kommen. Wenn der EuGH der Meinung des Generalanwalts folgt, muss die Bundesregierung die deutschen Regelungen entsprechend anpassen. Es ist erfreulich, dass die Stellungnahme einem Pauschall-Ausschluss von Unionsbürgerinnen und -bürgern bei Sozialleistungen eine Absage erteilt.
Die bestehenden EU-Regeln gegen Missbrauch sind ausreichend. Hetzerische Debatten und der damit verbundene Versuch restriktivere Regelungen zu schaffen sind – auch angesichts der Zahlen – unverantwortlich. Die Beschäftigungsrate von EU-Bürgerinnen und Bürgern, die in anderen EU-Ländern arbeiten ist mit 68 Prozent sogar höher als von InländerInnen mit 65 Prozent.
Hintergrund:
Geklagt hatte eine Frau, die in den 90er Jahren aus Bosnien nach Deutschland geflüchtet war. Ihre drei Kinder sind in Deutschland geboren. Sie zog dann nach Schweden, wurde schwedische Staatsbürgerin und kam 2010 zurück nach Deutschland. Sie war immer wieder kurzfristig beschäftigt und suchte aktiv nach Arbeit. Von Herbst 2011 bekam sie für ein paar Monate SGB II. Die Zahlungen wurden dann aber eingestellt, weil SGB II nur bekommt, wer länger als ein Jahr am Stück gearbeitet hat. Es geht deshalb nicht nur um die Frage, ob Sozialleistungen gezahlt werden müssen, sondern auch um die Auswirkungen auf die Regeln für SGB II Leistungen in Deutschland.